Satzung des Kommunalkino Bremen e. V.

(Stand: 12.8.2020)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Kommunalkino Bremen e. V." Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

§2
Aufgabe des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Förderung des gesellschafts- und kulturpolitisch bedeutsamen Films. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Filmvorführungen. Der Verein kann zur Zweckerfüllung auch Vorträge, Ausstellungen, Diskussionen, Seminare und Ähnliches veranstalten.

§3
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person und jede Institution werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Eine Ablehnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§6
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluß, c) Tod oder Auflösung bei juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muß schriftlich ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Vereinsinteressen schuldhaft in grober Weise verletzt. Vor der Beschlußfassung muß dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist und in dieser Mahnung auf die Möglichkeit der Streichung hingewiesen wurde. Die Streichung tritt zum jeweiligen Monatsende in Kraft, nachdem seit dem Zugang des Mahnschreibens ein Monat verstrichen ist und die Beitragsschulden nicht beglichen sind.
5. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte.

§7
Mitgliedsbeitrag

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag wird jeweils im ersten Monat des Geschäftsjahres bzw. bei Beginn der Mitgliedschaft fällig.

§8
Organe

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§9
Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muß die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat im übrigen in der Form und Frist des §9 jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder mindestens 1/10 aller Vereinsmitglieder die Einberufung beantragen. Der Versammlungstermin ist auf einen Zeitpunkt innerhalb eines Monats nach Antragstellung anzuberaumen.

§11
Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Die Versammlung kann aber mit einfacher Mehrheit beschließen, daß die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
2. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn jeder Sitzung den Versammlungsleiter.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes b)Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern c) Wahl eines Programmausschusses d) Festsetzung der Beitragshöhe e) Beschluß über Satzungsänderungen f) Beschluß über die Auflösung des Vereins
4. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, Vorschläge zum Filmprogramm zu machen, insbesondere dafür einen Programmausschuß zu bilden, der vereinsöffentlich tagt.
5. Die Mitgliederversammlung stimmt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ab, sofern nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergeschrieben, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
7. Jedes Vereinsmitglied erhält eine Protokollabschrift auf Anforderung.

§12
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. In den Vorstand können insgesamt bis zu fünf Vorstandsmitglieder gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Jedes Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Amtsperiode des Vorstandes soll mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Wiederwahl ist zulässig.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte, der Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf auf Einladung zusammen. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
6. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich.

§13
Geschäftsführung

Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einer Geschäftsführung übertragen, die aus mehreren Geschäftsführern/innen bestehen kann. Die Geschäftsführung arbeitet nach Weisungen des Vorstandes.

§14
Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke möglichst im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 5, Förderung von Kunst und Kultur, zu verwenden hat.

§15
Mitteilungen an das Finanzamt

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins sowie Beschlüsse über Änderungen der Satzung, die die Zwecke des Vereins betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.